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Aktuelle Nachrichten und Bulletins
Veränderungen zur Jahreswende 2026
Steuerfreibeträge im Jahr 2026 für Geschäftsreisen
Die volle steuerfreie Tagespauschale für Reisen in Finnland beträgt 54 € (53 € im Jahr 2025), die Teilpauschale bleibt bei 25 € (24 € ebenfalls im Jahr 2025), und die Verpflegungspauschale (bestimmte Branchen) beträgt 13,50 € (13,25 € im Jahr 2025). Das Kilometergeld wird 55 Cent pro Kilometer betragen (59 Cent im Jahr 2025).
Krankenversicherungsbeitrag 2026
Die Krankenversicherungsprämie für das Jahr 2026 beträgt 1,91%, die von Ihrem Gehalt einbehalten wird, nachdem Ihr Arbeitseinkommen die YEL-Versicherungsgrenze von 9.423,09 Euro überschritten hat.
YEL-Versicherung 2026
Zum Jahreswechsel steigen die Unter- und die Obergrenze des Arbeitseinkommens von YEL. Die untere Grenze des Arbeitseinkommens wird im nächsten Jahr 9.423,09 € und die obere Grenze 209.125 € betragen.
Liegt Ihr Arbeitseinsatz unter der unteren Grenze des Arbeitseinkommens, müssen Sie keine YEL-Versicherung abschließen. Übersteigt Ihr Arbeitseinsatz hingegen die Obergrenze Ihres Arbeitseinkommens, wirkt sich der übersteigende Teil nicht auf Ihre YEL-Versicherung aus.
Mehrwertsteuer auf Ausübungsleistungen 2026
Die Mehrwertsteuer auf Sportdienstleistungen wird ab 1. Januar 2026 von 14% auf 13,5% sinken. Achten Sie auf die neue Mehrwertsteuer, wenn Sie Sportdienstleistungen erbringen und Preise vereinbaren.
Steuerkarte für 2026
Ab 2026 werden die Steuerkarten bereits am 1. Januar gültig sein. Außerdem wird die auf der Steuerkarte angegebene Einkommensgrenze für das gesamte Jahr, d. h. für einen Zeitraum von 12 Monaten, berechnet.
Das bedeutet, dass Sie Ihre Steuerkarte nicht mehr überarbeiten müssen, nur damit sie ab dem 1. Januar gültig ist.
Stattdessen können Sie Ihren Steuersatz und Ihre Beitragsbemessungsgrenze ändern, indem Sie bei Bedarf jederzeit im Jahr 2026 eine neue Steuerkarte beantragen. Sie können Ihre Steuerkarte so oft wie nötig ändern.
Nachdem Sie Ihre Steuerkarte 2026 in MyTax erhalten haben, können Sie Änderungen vornehmen, indem Sie eine neue Steuerkarte oder eine überarbeitete Steuerkarte beantragen.
HINWEIS: Vergessen Sie nicht, die neuen Steuerkartendaten auf der Seite "Mein Konto" über die Schaltfläche "Steuerkartendaten abrufen" abzurufen.
Im Jahr 2025 wird die EU-Verordnung für Expresszahlungen die Zahlungen beschleunigen
Die EU-Verordnung für Expresszahlungen, die im Laufe des Jahres 2025 schrittweise eingeführt werden soll, wird die Übermittlung von Zahlungen erheblich verbessern. Mit der Eilzahlungsverordnung kann ein Kunde einer beliebigen Bank innerhalb von zehn Sekunden schnelle Überweisungen in Euro senden und empfangen, unabhängig von der Tageszeit oder davon, ob die Überweisung im Heimatland oder in einem anderen EU-Land stattfindet.
Ziel der EU-Sofortzahlungsverordnung ist es, die Einführung von auf Euro lautenden Sofortzahlungen in der Europäischen Union zu fördern. Die Verordnung verbessert die Übermittlung von Zahlungen erheblich.
Die Expresszahlungsverordnung verpflichtet Zahlungsdienstleister wie Banken dazu, SEPA-Expressüberweisungen zum gleichen Preis wie Standardüberweisungen anzubieten, ohne dass für den Kunden zusätzliche Kosten entstehen.
Alle Banken in den Euro-Ländern akzeptieren Eilüberweisungen auf das Konto des Zahlungsempfängers bis spätestens 9. Januar 2025. Einige Banken bieten bereits einen Versandservice für Eilüberweisungen an, und zwar alle Banken, die in der Eurozone tätig sind, spätestens ab dem 9. Oktober 2025. Banken, die in anderen EU- und EWR-Ländern tätig sind, werden Eilüberweisungen spätestens ab dem 9. Juli 2027 verschicken.
Vor dem Versand der Zahlung werden die vom Zahler angegebenen Empfängerdaten mit dem Namen und den Kontodaten des Empfängers abgeglichen. Durch die Überprüfung des Empfängers der Zahlung soll verhindert werden, dass die Zahlung an die falsche Person oder das falsche Unternehmen weitergeleitet wird. Derzeit werden die Zahlungen allein aufgrund der Kontonummer auf das Konto des Empfängers überwiesen. Die Zahlungsdienstleister müssen außerdem sicherstellen, dass sich unter ihren Kunden keine Personen oder Unternehmen befinden, die auf schwarzen Listen der EU stehen.
Quelle: STT
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